GESETZLICHE REGELUNG DER ABTREIBUNG
RECHTLICHE BESTIMMUNGEN IN ÖSTERREICH
In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich strafbar. Dem ausführenden Arzt droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, der Mutter bis zu einem Jahr (§ 96 Strafgesetzbuch).
Ausnahmen bestehen jedoch, wenn die Abtreibung in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durchgeführt wird oder Mutter oder Kind durch die Schwangerschaft in Gefahr kommen (könnten). Grundsätzlich ist kein Arzt verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Ein Abbruch darf zudem nur mit Zustimmung der Schwangeren durchgeführt werden, außer es geht um eine Rettung aus Lebensgefahr.
STRAFBARKEIT EINER ABTREIBUNG
Es folgen Auszüge aus dem österreichischen Strafgesetzbuch, Stand: 01.03.2017
SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH
§ 96. (1) | Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. |
(2) | Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
(3) | Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. |
STRAFLOSIGKEIT DES SCHWANGERSCHAFTSABBRUCHS
§ 97. (1) | Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,
1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. |
(2) | Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, dass der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen. |
(3) | Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden. |
SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH OHNE EINWILLIGUNG DER SCHWANGEREN
§ 98. (1) | Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. |
(2) | Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist. |
ABTREIBUNG BEI MINDERJÄHRIGEN (UNTER 18-JÄHRIGEN)
Da eine Abtreibung nicht als medizinische Behandlung eingestuft wird, greifen die Regelungen hinsichtlich der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen des § 173 ABGB nicht. Es greifen alleine die Bestimmungen der §§ 96ff. Demnach kommt es nur auf die Einwilligung der Schwangeren an, unabhängig von ihrem Alter. Minderjährige brauchen daher für eine Abtreibung keine Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Auszüge aus dem AGBG, Stand 01.03.2017:
§ 173. (1) | Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist. |
(2) | Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist. |
(3) | Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre |
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Hintergrundinformationen aus den Erläuternden Bemerkungen zum Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001, ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 54:
Zu Z 8 (§ 146c):
Ein Sonderfall der Berücksichtigung des Willens des Kindes ist – vor allem vor dem bestehenden verfassungsrechtlichen Hintergrund – die Frage der Einwilligungen in medizinische Behandlungen. Der Begriff der „medizinischen Behandlung“ lehnt sich an den Behandlungsbegriff des § 110 StGB an. Er umfasst somit nicht nur die medizinische Heilbehandlung in engerem Sinn (therapeutische Maßnahmen), sondern auch diagnostische, prophylaktische und schmerzlindernde Maßnahmen, selbst wenn sie nicht nach den Regeln der Schulmedizin erfolgen. Weiters fallen etwa darunter kosmetische Operationen, Transplantationen, Transfusionen sowie die Verabreichung von Medikamenten (Leukauf–Steininger, Kommentar zum StGB3, Rz 4 bis 6 zu § 110 StGB; Kienapfel, BT I3, § 110 Rz 7 ff).
Keine medizinische Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ist dagegen der in den §§ 96 ff StGB gesondert geregelte Schwangerschaftsabbruch. Den mehrfach im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erstatteten Anregungen, den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen § 146c auch auf andere medizinische Maßnahmen, einschließlich des Schwangerschaftsabbruchs, auszudehnen, folgt der Entwurf nicht.
Vor allem bei Letzterem geht es nicht primär um die Gesundheit der werdenden Mutter, sondern um die ausschließlich persönlichkeitsrechtsrelevante Frage der Fortpflanzung, also darum, ob eine Frau ein Kind zur Welt bringt oder nicht. Die Kriterien, die für die Entscheidung dieser Frage maßgebend sind, decken sich in weiten Bereichen nicht mit denen für die Entscheidung über Behandlungen im oben umschriebenen Sinn. Deshalb hat auch die Frage des Schwangerschaftsabbruchs in den §§ 96 ff StGB bereits seit langem eine ausdrückliche Regelung gefunden, die sich bewährt hat. Insoweit soll es daher bei der geltenden Rechtslage bleiben.